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Wehring & Wolfes
News und Aktuelles

Lesen Sie hier über aktuelle Themen zu unseren Versicherungen und unserem Unternehmen. Wir informieren Sie hier auch zu Messen und Veranstaltungen.

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Yachtversicherungen von Wehring & Wolfes

Eine günstige Yachtversicherung zu finden ist einfach – wir wollen Sie beraten und Ihnen zeigen, worauf Sie achten sollten, damit aus günstig nicht billig wird. Die Unterschiede in den Leistungen der verschiedenen Anbieter sollte man vergleichen. Wir legen Wert auf eine gute Beratung und möchten Sie so bei Ihrer Auswahl unterstützen.

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Winterlager: Feuerschäden müssen nicht sein!

Bald stehen die meisten Yachten und Boote wieder an Land und werden dafür von ihren Eignern vorbereitet. Dabei sollte das Thema Brandschutz ernst genommen werden:

Leider sind Feuerschäden in Winterlagerhallen ein wiederkehrendes Problem. Die Ursachen reichen von Brandstiftung über den falschen Umgang mit brennbaren Stoffen sowie das Rauchen in der Halle bis zum technischen Defekt, der einen Brand auslösen kann.

Üblicherweise regelt eine Hallenordnung eine Reihe von Sicherheitsvorschriften, an die sich alle Personen, die die Hallen nutzen, unbedingt halten sollten. Da die Boote in der Halle dicht an dicht stehen, breiten sich Brände hier häufig sehr schnell aus und es kommt zur Katastrophe.

Viele Yachteigner sind der Meinung, dass der Hallenbetreiber oder dessen Versicherung für Schäden an ihrem Schiff aufkommen muss, wenn dies durch ein Feuer beschädigt oder ganz zerstört wurde. Dies ist aber zumeist nicht der Fall. Der Hallenbesitzer hat zwar möglicherweise eine Versicherung für seine Halle abgeschlossen, nicht aber für den eingelagerten Inhalt, also die Boote. Trifft den Hallenbetreiber kein Verschulden am Brand, muss er auch nicht für daraus entstandene Schäden an den eingelagerten Booten haften.

Ähnlich verhält es sich, wenn das Feuer von einem anderen Boot in der Halle ausgegangen ist. Auch hier muss dem Verursacher schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden. Nur dann haftet er für Schäden gegenüber den geschädigten Dritten. Bei Brandstiftung ist häufig gar kein Täter zu ermitteln, der haftbar gehalten werden könnte. In solchen Fällen muss der geschädigte Yachteigner seinen finanziellen Verlust selbst tragen. Daher sollte sich jeder Eigner um eine eigene Yacht-Kasko-Versicherung bemühen, die im Falle von Schäden im Winterlager, z.B. durch Feuer, Versicherungsschutz bietet und den eingetretenen Schaden ersetzt.

In Bezug auf die Gefahr von Bränden in Winterlagerhallen und deren Vermeidung gibt es eine Reihe von allgemeinen wichtigen Verhaltensregeln und Sicherheitsanweisungen, die häufig auch Gegenstand der jeweiligen Hallenordnung sein können. Die hier genannten Punkte müssen nicht in jedem Fall zum Tragen kommen. Eigner sollten im Einzelfall Ihren Hallenbetreiber ansprechen, welche Vorschriften dort gelten.

 

  • Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer jeglicher Art ist in den meisten Hallen verboten.
  • Entflammbare Flüssigkeiten wie Kraftstoffe, Lösungsmittel etc. dürfen nicht im Schiff oder anderweitig in der Halle gelagert werden. Sie sind leicht entzündlich und bilden mit Luft schnell ein explosives Gemisch, welches schon durch einen Funken zur Explosion gebracht werden kann. Auch Verpuffungen sind hier nicht selten. Gasflaschen und Benzinkanister gehören nicht in die Winterlagerhalle, sondern sind an einem geeigneten Ort zu lagern. Die Bestimmungen zur Lagerung von Gefahrgut sind einzuhalten.
  • Ob der Treibstofftank entleert werden muss, ist mit dem Betreiber des Winterlagers zu klären. Hier gibt es ggf. Vorschriften des Versicherers des Hallenbetreibers, die zu befolgen sind.
  • Heizgeräte jedweder Art dürfen in der Regel in den Hallen und an Bord in der Halle nicht betrieben werden. Gasstrahler, Heizlüfter und Co zählen zu den häufigen Verursachern von Feuer.
  • Abfälle wie Öle, Lacke, Kraftstoffe, Farben, Farbdosen, Pinsel, ölgetränkte Lappen etc. müssen in dicht verschlossenen Metallbehältern außerhalb der Halle verwahrt und ggf. umweltverträglich entsorgt werden. Dieser Abfall kann sich unter bestimmten Bedingungen selbst entzünden und so zum Hallenbrand führen.
  • Batterien sollten nur in ausreichend belüfteten Räumen geladen werden. Die Herstellerhinweise und –angaben sind zu befolgen.
  • Schneid- Schweiß- und Brennarbeiten dürfen nicht in der Winterlagerhalle durchgeführt werden.
  • Die Verwendung von leicht entzündlichen Planen zur Abdeckung der Yachten wird häufig verboten.
  • Vorsicht im Umgang mit der Stromversorgung: Kommen viele Verbraucher gleichzeitig zum Einsatz, ist das Netz schnell überlastet. Handelt es sich nicht um eine gut gesicherte Stromversorgung, droht ggf. ein Kabelbrand. Nicht genutzte Werkzeuge sollten beim Verlassen der Halle immer vom Stromnetz getrennt werden.
  • Nach den festgelegten Arbeitszeiten sollte die Stromversorgung in der Lagerhalle automatisch unterbrochen werden. Sollte das nicht möglich sein, muss der Strom nach den festgelegten Arbeitszeiten manuell für die gesamte Halle abgeschaltet werden.
  • Die Halle sollte pro 150 m² Fläche jeweils einen mindestens 6 kg Pulverlöscher an gut zugänglicher Stelle (z.B. neben den Eingängen) zur Verfügung halten.
  • Fluchtwege müssen stets offengehalten werden, ebenso ist die Feuerwehrzufahrt frei zu halten.

Die Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahmen kann die Gefahr von Bränden in Winterlagerhallen deutlich verringern. Jeder Eigner sollte sich hinsichtlich der Vorschriften in seinem eigenen Winterlager an die Vorgaben des jeweiligen Vermieters halten. Alle Nutzer einer Winterlagerhalle sollten gemeinsam darauf achten, dass von ihrem Boot keine Gefahren für Andere ausgehen und so ein sicheres Miteinander im Winterlager gewährleistet ist.

Winterlager – Die richtig Yachtversicherung für den Winter

Jeder Yachteigner sollte seinen Versicherungsschutz darauf hin prüfen, ob auch im Winterlager voller Versicherungsschutz gewährleistet ist. Falsch ist die Annahme, der Hallen-Vermieter müsse in der Regel doch für Schäden haften.

Yacht-Kasko-Versicherung im Winterlager

Für das Winterlager sollte keine Einschränkung des Versicherungsumfangs in den Versicherungsbedingungen vermerkt sein. Der Versicherungsschutz sollte ganzjährig sowohl im Wasser, als auch an Land gewährt werden.

Nicht immer kann sichergestellt werden, dass das gewählte Winterlager an Land fest umzäunt, stets bewacht und nachts beleuchtet ist. Natürlich verringert ein belebtes und gut gesichertes Winterlager die Gefahr von Einbrüchen, Diebstählen und Vandalismus. Jedoch sollten die Versicherungsbedingungen hier keine Vorschriften machen sondern zunächst grundsätzlich den Aufenthalt der Yacht im Winterlager einschließen.

Im Rahmen der Allgefahrenversicherung gilt bei Wehring & Wolfes der volle Versicherungsschutz natürlich auch beim Anland-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen, Slippen und Kranen sowie Auf- und Abtakeln der Yacht. Ferner besteht der Versicherungsschutz an Land auch während einer Überholung, Reparatur oder Inspektion der Yacht, z.B. in einer Werft oder in der Winterlagerhalle.

Wichtig auch: Transporte der Yacht an Land sollten mitversichert gelten. Manche Bedingungswerke nennen hier nur „Transportmittelunfall“ als versicherte Gefahr, dies setzt aber eben einen Unfall des Transportmittels voraus und ist keine volle Transportversicherung. Was, wenn die Yacht z.B. beim Transport versehentlich durch tiefhängende Äste eines Baumes beschädigt wird, das Gespann jedoch keinen Unfall erleidet?

Inventar, Zubehör und Ausrüstung der Yacht einschließlich Außenborder sollten auch an Land im Rahmen der Yacht-Kasko-Versicherung mitversichert gelten. Insbesondere auch dann, wenn sie in einem geschossenen Raum außerhalb der Yacht gelagert werden, z.B. zu Hause im Keller oder in der Garage. Diese Gegenstände gehören i.d.R. nicht zum Hausrat und sind z.B. bei Diebstahl nicht über eine entsprechende Hausratversicherung mitversichert.

Yacht-Haftpflicht-Versicherung

Die Yacht-Haftpflicht-Versicherung schützt Yachteigner gegen Schadenersatzforderungen Dritter die aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen geltend gemacht werden. Der Versicherungsschutz umfasst dabei die gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch der Yacht. In der Regel gilt dieser Versicherungsschutz ohne Einschränkung des Aufenthaltsortes der Yacht, somit auch an Land und im Winterlager.

Wichtig ist zu prüfen, ob Haftpflichtansprüche aufgrund der Beschädigung von gemieteten Einstellräumen (Winterlagerhalle) und Steganlagen – sog. Mietsachschäden – mitversichert gelten, um in einem entsprechenden Schadenfall abgesichert zu sein. Im Rahmen der Wehring & Wolfes Yacht-Haftpflicht-Versicherung ist dieser Versicherungsschutz gegeben.

Häufige Schäden im Winterlager

Die größten Schäden im Winterlager werden sicherlich durch Feuer verursacht, kommt es hier zu Bränden, werden meist ganze Lagerstätten vernichten. Werden Schiffe mit Planen abgedeckt, sollte dabei auf schwer entflammbare Materialien geachtet werden. Oft breiten sich Feuer besonders schnell aus, weil leicht entzündliche Planen verwendet werden.

Neben Brandstiftung kann auch der unsachgemäße Umgang mit Gefahrstoffen, wie Farben, Lacken, Lösungsmitteln oder Treibstoff  Feuer verursachen. Daher ist bei Arbeiten am Schiff äußerste Vorsicht geboten und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Das Abbrennen von Farbe, schleifen, schneiden, brennen und andere Feuerarbeiten in der Halle sind nur mit Zustimmung der Hallenaufsicht und unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen erlaubt.

Gasflaschen und Benzinkanister sollten vor der Einlagerung des Bootes entfernt und außerhalb der Halle sicher gelagert werden. Batterien sind abzuklemmen. Das Laden von Batterien ist nur unter Aufsicht zulässig.

Große Sorgfalt sollte auch beim Kranen und der Lagerung der Yachten an den Tag gelegt werden. Schäden durch falsche Gurtpunkte oder falsch angesetzte Lagerpunkte können zu Schäden am Rumpf führen, sind aber in der Regel vermeidbar.

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung hilft dem Yachteigner, im Falle von Streitigkeiten die dabei entstehenden Anwalts- oder Gerichtskosten zu tragen. Dabei sollte der Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz  in der Police mitversichert gelten, denn nur dann sind zum Beispiel Streitigkeiten über die Erfüllung eines Lagervertrages oder eine Werftreparatur mitversichert.

 

Im Rahmen der Wehring & Wolfes Versicherungsbedingungen genießen Sie auch im Winterlager voll umfänglichen Versicherungsschutz. Die Versicherungsbedingungen gelten ohne Einschränkungen auch im Winterlager.

 

Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Wassersport Team gern zur Verfügung.

 

 

Warum eine Yachtversicherung so wichtig ist

Infos zur Yachtversicherung haben wir hier für Sie zusammengestellt. Erfahren Sie ganz einfach, worauf es ankommt und was eine gute Yachtversicherung leisten sollte.

Herbst- und Winterstürme richten Jahr für Jahr große Schäden an. Häufig werden dabei auch Yachten und Boote beschädigt. Gut, wenn man als Eigner eine Yachtversicherung hat, die in solchen Fällen den finanziellen Schaden übernimmt. Egal ob die Yacht im Wasser liegt oder an Land steht.

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Charterversicherungen

Charterversicherungen von Wehring & Wolfes – Wir bieten Ihnen einen erstklassigen Versicherungsschutz für Ihre Chartererreise. Mit unseren Charterversicherung können Sie sich als Skipper und ihre Crew gegen mögliche Risiken versichern.

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