Winterlager: Feuerschäden müssen nicht sein!

Bald stehen die meisten Yachten und Boote wieder an Land und werden dafür von ihren Eignern vorbereitet. Dabei sollte das Thema Brandschutz ernst genommen werden:

Leider sind Feuerschäden in Winterlagerhallen ein wiederkehrendes Problem. Die Ursachen reichen von Brandstiftung über den falschen Umgang mit brennbaren Stoffen sowie das Rauchen in der Halle bis zum technischen Defekt, der einen Brand auslösen kann.

Üblicherweise regelt eine Hallenordnung eine Reihe von Sicherheitsvorschriften, an die sich alle Personen, die die Hallen nutzen, unbedingt halten sollten. Da die Boote in der Halle dicht an dicht stehen, breiten sich Brände hier häufig sehr schnell aus und es kommt zur Katastrophe.

Viele Yachteigner sind der Meinung, dass der Hallenbetreiber oder dessen Versicherung für Schäden an ihrem Schiff aufkommen muss, wenn dies durch ein Feuer beschädigt oder ganz zerstört wurde. Dies ist aber zumeist nicht der Fall. Der Hallenbesitzer hat zwar möglicherweise eine Versicherung für seine Halle abgeschlossen, nicht aber für den eingelagerten Inhalt, also die Boote. Trifft den Hallenbetreiber kein Verschulden am Brand, muss er auch nicht für daraus entstandene Schäden an den eingelagerten Booten haften.

Ähnlich verhält es sich, wenn das Feuer von einem anderen Boot in der Halle ausgegangen ist. Auch hier muss dem Verursacher schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden. Nur dann haftet er für Schäden gegenüber den geschädigten Dritten. Bei Brandstiftung ist häufig gar kein Täter zu ermitteln, der haftbar gehalten werden könnte. In solchen Fällen muss der geschädigte Yachteigner seinen finanziellen Verlust selbst tragen. Daher sollte sich jeder Eigner um eine eigene Yacht-Kasko-Versicherung bemühen, die im Falle von Schäden im Winterlager, z.B. durch Feuer, Versicherungsschutz bietet und den eingetretenen Schaden ersetzt.

In Bezug auf die Gefahr von Bränden in Winterlagerhallen und deren Vermeidung gibt es eine Reihe von allgemeinen wichtigen Verhaltensregeln und Sicherheitsanweisungen, die häufig auch Gegenstand der jeweiligen Hallenordnung sein können. Die hier genannten Punkte müssen nicht in jedem Fall zum Tragen kommen. Eigner sollten im Einzelfall Ihren Hallenbetreiber ansprechen, welche Vorschriften dort gelten.

 

  • Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer jeglicher Art ist in den meisten Hallen verboten.
  • Entflammbare Flüssigkeiten wie Kraftstoffe, Lösungsmittel etc. dürfen nicht im Schiff oder anderweitig in der Halle gelagert werden. Sie sind leicht entzündlich und bilden mit Luft schnell ein explosives Gemisch, welches schon durch einen Funken zur Explosion gebracht werden kann. Auch Verpuffungen sind hier nicht selten. Gasflaschen und Benzinkanister gehören nicht in die Winterlagerhalle, sondern sind an einem geeigneten Ort zu lagern. Die Bestimmungen zur Lagerung von Gefahrgut sind einzuhalten.
  • Ob der Treibstofftank entleert werden muss, ist mit dem Betreiber des Winterlagers zu klären. Hier gibt es ggf. Vorschriften des Versicherers des Hallenbetreibers, die zu befolgen sind.
  • Heizgeräte jedweder Art dürfen in der Regel in den Hallen und an Bord in der Halle nicht betrieben werden. Gasstrahler, Heizlüfter und Co zählen zu den häufigen Verursachern von Feuer.
  • Abfälle wie Öle, Lacke, Kraftstoffe, Farben, Farbdosen, Pinsel, ölgetränkte Lappen etc. müssen in dicht verschlossenen Metallbehältern außerhalb der Halle verwahrt und ggf. umweltverträglich entsorgt werden. Dieser Abfall kann sich unter bestimmten Bedingungen selbst entzünden und so zum Hallenbrand führen.
  • Batterien sollten nur in ausreichend belüfteten Räumen geladen werden. Die Herstellerhinweise und –angaben sind zu befolgen.
  • Schneid- Schweiß- und Brennarbeiten dürfen nicht in der Winterlagerhalle durchgeführt werden.
  • Die Verwendung von leicht entzündlichen Planen zur Abdeckung der Yachten wird häufig verboten.
  • Vorsicht im Umgang mit der Stromversorgung: Kommen viele Verbraucher gleichzeitig zum Einsatz, ist das Netz schnell überlastet. Handelt es sich nicht um eine gut gesicherte Stromversorgung, droht ggf. ein Kabelbrand. Nicht genutzte Werkzeuge sollten beim Verlassen der Halle immer vom Stromnetz getrennt werden.
  • Nach den festgelegten Arbeitszeiten sollte die Stromversorgung in der Lagerhalle automatisch unterbrochen werden. Sollte das nicht möglich sein, muss der Strom nach den festgelegten Arbeitszeiten manuell für die gesamte Halle abgeschaltet werden.
  • Die Halle sollte pro 150 m² Fläche jeweils einen mindestens 6 kg Pulverlöscher an gut zugänglicher Stelle (z.B. neben den Eingängen) zur Verfügung halten.
  • Fluchtwege müssen stets offengehalten werden, ebenso ist die Feuerwehrzufahrt frei zu halten.

Die Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahmen kann die Gefahr von Bränden in Winterlagerhallen deutlich verringern. Jeder Eigner sollte sich hinsichtlich der Vorschriften in seinem eigenen Winterlager an die Vorgaben des jeweiligen Vermieters halten. Alle Nutzer einer Winterlagerhalle sollten gemeinsam darauf achten, dass von ihrem Boot keine Gefahren für Andere ausgehen und so ein sicheres Miteinander im Winterlager gewährleistet ist.